Satzung

Präambel

Am 18. Januar 2009 haben sich die folgenden Personen mit dem Ziel getroffen, einen sozialen, kulturellen und sportlichen Verein zu gründen:

  1. Kaba Mohamed Said
  2. Diallo Amadou Tafsir
  3. Camara Ibrahima
  4. Diallo Mamadou Oury
  5. Camara Tafsir
  6. Kamano Ibrahima
  7. Diallo Aliou
  8. Kodjo Tino
  9. Diallo Rafiou
  10. Sakho Ousmane
  11. Diallo Talibé
  12. Moktar Mohamadou
  13. Diallo Amadou
  14. Sow Mamadou
  15. Diallo Hamidou

§ Paragraph 1:

  • Namensgebung: Der Verein ist nach der französischen Abkürzung AGASCA oder association de guinéens et amis pour la promotion du sport et de la culture en Allemagne (Verein von Guineanern und Freunden zur Förderung von Sport und Kultur in Deutschland) benannt.
  • Gründungsdatum: Der Verein ist am 07. Februar 2009 in Bochum gegründet worden.
  • Sozialer Sitz: Als sozialer Sitz ist Holzwickede im Kreis Unna in Nordrhein-Westfalen (NRW) festgesetzt. Er kann aber in jede andere Stadt oder Region des Landes verlegt werden, wenn die Mitglieder des Vorsitzes sich geeinigt haben, mit Zustimmung der Hauptversammlung.
  • Bestand des Vereins: Der Bestand des Vereins ist von zeitlich unbegrenzter Dauer.

§ Paragraph 2 : Zielsetzungen des Vereins

  1. Dieser Verein hat folgende Zielsetzungen: Im besonderen die Förderung von guineischem und allgemein afrikanischem Sport und Kultur in der BRD – speziell:

– die Organisation von Fußballturnieren,

– die Organisation von Kunst- und Kulturabenden,

– die Organisation von Kultur- und Wissenschaftskonferenzen,

  1. Stabilisierung der freundschaftlichen und brüderlichen Verbindung zwischen den Vereinsmitgliedern;
  2. Stabilisierung der freundschaftlichen und brüderlichen Verbindungen zwischen allen Guineanern, Freunden und Sympathisanten des Landes Guinea, die in der BRD leben;
  3. Stricken von freundschaftlichen und brüderlichen Verbindungen mit allen anderen Vereinen im Gebiet der BRD, die mit uns in Kontakt stehen möchten;
  4. Soziale Fürsorge zwischen den Vereinsmitgliedern vor allem im Fall eines Todes, einer Geburt, Hochzeit, Krankheit oder ähnliches;
  5. Verteidigung der Vereinsmitglieder, wenn es um ihre allgemeinen Interessen geht.
  6. Beihilfe und Erleichterung der Integration von Vereinsmitgliedern in der BRD,
  7. Ablehnung jeglicher Form von Gewalt und Diskriminierung.

§ Paragraph 3 : Gemeinnützigkeit

  • Die Vereinsgüter werden ausschließlich und direkt zum Nutzen des Vereins verwendet.
  • Der Verein toleriert keinerlei Form von Günstlingswirtschaft und behält sich das Recht der gerichtlichen Verfolgung im Fall der Unterschlagung seiner Güter oder bei Korruption vor.
  • Die Vereinsmitglieder beziehen keinen Lohn aus ihrer Mitgliedschaft.

§ Paragraph 4 : Eigenschaft der Mitgliedschaft

  • Alle Personen können Vereinsmitglieder werden, die während einer ihrer Versammlungen oder Treffen von den Vorstandsmitgliedern nach schriftlicher oder mündlicher Zulassungsanfrage akzeptiert werden.
  • Alle Personen, die die Satzung und internen Regelungen des Vereins respektieren.

§ Paragraph 5 : Verlust des Mitgliederstatus

Man verliert den Mitgliederstatus durch:

  1. Die von den Vorstandmitgliedern ausgesprochene Kündigung bei Nichtentrichtung des monatlichen Beitrags oder aus einem gravierenden Grund. Der Betroffene wird entweder per Einschreiben oder auf mündlichem Wege aufgefordert, sich dem Vorstand zwecks Darlegung seiner Erklärungen zu präsentieren.
  2. Rücktritt
  3. Tod
  4. Übertretung von Vereinsinteressen eines jeden Mitglieds

§ Paragraph 6 : Rechte und Aufgaben der Mitglieder

  • Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen, Veranstaltungen und sämtlichen anderen Vereinsaktivitäten teilzunehmen.
  • Jedes Mitglied hat das Recht zu wählen oder gewählt zu werden.
  • Jedes Mitglied hat ein Anrecht darauf, sich demokratisch zu den Vereinsaktivitäten zu äußern.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Interessen und Errungenschaften des Vereins zu dienen und diese zu verteidigen.
  • Jedes Mitglied steht in der Verpflichtung, die monatlichen Beiträge zu entrichten – ansonsten riskiert er den Verlust des Mitgliedsstatus (siehe Paragraph 7)
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in all seinen Aktivitäten zu verteidigen und zu unterstützen.

§ Paragraph 7 : Die Finanzmittel des Vereins

Die Finanzmittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  • aus monatlichen Beiträgen der Vereinsmitglieder,
  • aus Beträgen oder Einnahmen durch Vereinsveranstaltungen,
  • aus Hilfen karitativer oder humanitärer Organisationen oder aus sonstigen gemein­nützigen Spenden,
  • aus Sponsorings oder anderer Werbung.

§ Paragraph 8 : Die Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

  • die Vollversammlung,
  • das Vorstandsbüro,
  • die Rechnungsprüfer.

§ Paragraph 9 : Die Vollversammlung

Die Vollversammlung ist die höchste Instanz des Vereins und umfasst alle Vereinsmitglieder – egal welchen Niveaus.

Die reguläre Vollversammlung trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Die Vereinsmitglieder werden mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin durch den Informations­sekretär eingeladen. Die Tagesordnung wird im Einladungsschreiben aufgeführt. Der Vereinsvorsitzende, von den Büromitgliedern unterstützt, leitet die Versammlung und gibt einen Überblick zur Lage des Vereins. Der Schatzmeister legt einen Geschäftsbericht vor und stellt die Bilanz – zwecks Zustimmung der Ver­sammlung – dar. Nur die Punkte auf der Tagesordnung werden von der Vollversammlung bearbeitet.

Diese Versammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstandsbüros,
  • die Entlassung des Vorstandsbüros,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die aktive Beteiligung an der Ausführung von Aufgaben, die durch das Vorstandsbüro festgelegt sind,
  • die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • die Auflösung des Vereins,
  • die Überprüfung von Satzungsänderungen und internen Regelungen.

§ Paragraph 10 : Das Vorstandsbüro

1. Der Verein wird durch ein Vorstandsbüro geleitet, das sich aus neun (9) gewählten Mitgliedern zusammensetzt, die für zwei (2) erneuerbare Jahre von der allgemeinen Vollversammlung – entweder per Handabstimmung oder Geheimwahl – gewählt wurden. Das Büro umfasst:

  • einen Vorsitzenden
  • einen stellvertretenden Vorsitzenden
  • einen Verwaltungssekretär
  • einen Schatzmeister
  • einen Sekretär für Kunst, Sport und Kultur
  • einen Organisationssekretär
  • einen Informationssekretär
  • einen Sozialsekretär
  • einen Sekretär für Integration und äußere Angelegenheiten

2. Das Leitungsbüro hat folgende Aufgaben:

  • Vorschlag und Ausführung von Vereinsaktivitäten
  • Einberufung der Vollversammlungen
  • Einladung des Leitungsbüros durch den Vorsitzenden
  • Protokollierung aller Vereinsaktivitäten in einem sorgfältig aufbewahrtem Heft
  • Entscheiden über den Vereinshaushalt und der Nutzung von finanziellen und materiellen Mitteln des Vereins

§ Paragraph 11 : Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung zunächst für die Dauer eines Jahres gewählt. Diese sind maximal zwei (2) in der Anzahl und gehören nicht zum Leitungsbüro. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung der Verwendung von Vereinsgütern durch das Leitungsbüro, weiterhin der Mitgliederversammlung Bericht darüber zu erstatten.

§ Paragraph 12 : Versammlung des Leitungsbüros

Das Leitungsbüro versammelt sich mindestens einmal alle 6 Wochen auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Anfrage von 2/3 der Mitglieder. Die Entscheidungen werden bei Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgeblich. Jedes Büromitglied, das unentschuldigt an 3 aufeinander folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, wird als zurückgetreten betrachtet.

Im Fall von Vakanzen, können die anderen Mitglieder des Leitungsbüros provisorisch andere Mitglieder ersetzen. Ihre endgültige Benennung wird von der nächsten Mitglieder­versammlung entschieden. Die Befugnis der auf diese Art gewählten Mitglieder endet mit dem Zeitpunkt zu dem das Mandat der ersetzen Mitglieder enden würde.

§ Paragraph 13 : Die außerordentliche Versammlung

Die außerordentliche Versammlung kann – falls notwendig – durch den Vorsitzenden oder auf Bitte der Mehrheit der aktiven Mitglieder einberufen werden, wobei die im Paragraph 10 vorgesehenen Formalitäten eingehalten werden müssen.

§ Paragraph 14 : Auflösung und Liduidation

a) Die Auflösung des Vereins: Die Vereinsauflösung kann allein durch die Mitgliederversammlung, die speziell zu diesem Zweck einberufen wurde, ausgesprochen werden, wobei 2/3 et statuant aux conditions de la majorité des 2/3 prévues par l’assemblée générale ordinaire ou extraordinaire. Das Leitungsbüro muss entsprechend Gründe dem Verein liefern.

b) Die Liquidation der Vereinsgüter: Das amtierende Leitungsbüro ist zuständig, die Liquidation der Vereinsgüter durchzuführen, außer, wenn die Mitgliederversammlung die ¾ Mehrheit besitzt, eine Liquidierungsgruppe zu bilden. Nach der Liquidierung dürfen die finanziellen Güter des Vereins nur mit dem Einverständnis von Finanzbehörden verwendet werden. Die verbleibenden materiellen Güter müssen karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

§ Paragraph 15 :Interne Vorschriften

Eine interne Vorschrift kann von dem Leitungsbüro aufgestellt werden und von der Mitgliedsversammlung angenommen werden. Diese eventuelle interne Vorschrift ist dazu bestimmt, verschiedene Punkte, die nicht durch die Satzung vorgesehen sind, festzulegen, insbesondere solche, die die interne Verwaltung des Vereins angehen. Jede nachträgliche Änderung bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung.

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